Alte Quellen

Kopien einiger interessanter Quellen findest Du hier:

Grund- und HypothekequenActa des Freyhauses sub No 32 zu Langen de Anno 1829

Am 27.Februar 1829 kaufte Johann Gottfried Arlt (Ahnenziffer 56) das Freihaus Nr. 32 der Witwe Dorothea Elisabeth Gantke geb. Zeidler (später Ahnenziffer 57) in Langen bei Sprottau. Am 3.November 1829 haben Johann Gottfried und Dorothea Elisabeth geheiratet.

Wortlaut:

Es erscheinen die Gottfried Gantkeschen Erben zu Langen als 1. die Wittwe Dorothea Elisabeth geb. Zeidlern in Beitritt des Actuarius Neugebauer 2. die drei minorennen Kinder durch ihre bereits gerichtlich bestallten Vormünder a. der Bauer und Gerichtsgeschworene Johann Friedrich Gantke und b. der Häusler Carl Friedrich Pohl beide aus Langen und 3. der bisherige Dienstknecht Johann Gottfried Arlt aus Weissig in Beitritt seines Bruders des dasigen Häuslers George Friedrich Arlt, zwischen denen nachstehender Kauff Contract mit .....schaftlicher Genehmigung gerichtlich aufgenommen wurde.

1. Es verkaufen nahmlich Eingangs genannte Erben des verstorbenen Freihäuslers Johann Gottfried Gantke zu Langen das ihm durch Erbgangs Recht zugefallene  sub No 32 belegene Freihaus nebst sämtlich dazugehörigen Gebäuden, mit Garten, ein Stück Acker von 3 Morgen Aussaat beim Langen Gemeinde beim Mühlwäldchen, einem Stück Acker von einem halben Scheffel Aussaat auf der Aue neben dem Gärtner Eckert, einer zu Theis Garten belegenen  Runge von anderthalb Mühern(?), einem Bruchstück von anderthalb  Mühern(?) und dazu unweit von Aschanhause neben dem Bauer Rickzeh belegenen Acker nebst den darinnen ansteckenden verkaufen Wir ..... von 2/3 Mühen(?) mit allen darin bekannten Rechten und Gerechtigkeiten über nach Lasten und Beschwerungen an den Johann Gottfried Arlt aus Weissig mit der Bedingung, daß er die Wittwe bald eheliche, für nur um 350 Reichstaler dreihundert und fünfzig Reichsthaler zu erb und eigenthümlichen Rechten.

2. Die Zahlung der Kaufgelder  .... übernimmt Käufer  1) 132 RT 2 Sch 8 G unverzinslichen Erbteil der drei minorennen Gottfried Gantkeschen Kinder und zinslich 2) 217 Thaler 27 Schillinge 4 Groschen mit Annuno(?) Johanny c .... die in dem heutigen Erbenzinß aufgeführten Schulden des Erblassers bemüßiget werden.

3. Das Erbthel der Kinder per 132 RT 2 Sch 8 Gr wird mit Bewilligung des Käufers auf den Grund dieses ....zur ersten Hypothek zur jährlichen Verzinsung a 5 proc und .....Kndigung eingetragen mit dem Bemerken, daß der Antheil eines jeden Kindes erst mit dem zurück gelegten 14ten Jahre verintreßirt werden darf.

4. Käufer verpflichtet sich seine Stiefkinder ohnentgeldlich zu erziehen und zu verpflegen, einem jeden unbeschadet des Kaufgeldes bei ihrer Verheirathung fünf Reichsthaler auf Hochzeit zu zahlen und bleibt denselben solange wie sie unverheirathet bleiben  im Nothfall unfreie Wohnung in ihrem väterlichen Hause vorbehalten.

5. Die Uebergabe wird als geschehen angenommen und erhält Käufer nur die Feuerlösch Dokumente(?) als Beilaß

6. die unverehelichte Marie Elisabeth Rothzeh hat auf Lebenszeit freie Herberge in des Wirths Stube und deren Kammer.

7. Besitzer dieses Freihauses erhält noch ... bei dem Dominio dies ...zu den Handakten und Rungen ohnentgeldig durchs Zunftamt(?) angewiesen und ist verpflichtet Termino Michaeli jeden Jahres an die hiesige herrschaftliche Rennt Casse zu zahlen 

1 Dienstgeld 3...

2 runden Acker beim Langen Gemeinde 6...

3 runden kleinen Zins zu Theugarten 26

4 runden Acker bei dem Mühlwäldchen und dem sogenannten Luschengarten 15

5 vom Brachfleck 16

6 von der kleinen Wiese 11

7 und von dem Acker beim Offenhause 22

Summa 6 Rt 6 Sch

 

8. Besitzer dieser Nahrung sind gegen das oben erwähnte zinslose Dienstgeld verehrt mit allen Hufediensten frei, jedoch verhandelt jährlich vier ...bußtage ganz unentgellich zu das Bruch zum Heurechen zu geben, und bei der Gemeinde begiebt er sich wie jeder andere Häusler , die Grundherrschaft behält sich die Hebung auf, den erkauften Rekammer Reichenstücken nur und sind diese Grundstücke unter königl. Reciere und Gemeinde Anlagen befreiet, weil solche die Grundherrschaft versteuert.

9 Sämtliche diesen Kauf betreffenden kosten trägt Käufer.

Vorstehenden Kauf und Verkauffs Contract zuerkannten beide Theile in allen Punkten und klangvoller Handschlag zu allen dagegen zustehenden Einwendungen, besonders der Auskunft der Überredung, Unterredung .... Zwanges und List, der Verletzung über oder unter den Händen des unfairen Wortes sowie der redens verhandelten als niedergeschriebenen Sache.

.... Stipatirten die unverzügliche Feststellung dieses Kauff Contracktes versicherten, die ihnen gemäß den Belehrungen gehörig verstanden zu haben wißen Verkäufer das Civil Eigenthum und Käufer ....darumAusfertigung und Confirmation des Kaufes sowie um Bewilligung des Besitzrechts antrag soewie die Vormünder um Eintragung der Erbegelder ihrer Lunanden bathen Vorgelesen genehmigt und unterschrieben 

Dorothe Elisabeth Gankin geb. Zeidlern

G Neugebauer

Friedrich Gantke

Handzeichen xxx von des Carl Friedrich Pohl attestiert Hennig

Johann Gottfried Arlt

George Friedrich Arlt

 

Köllcher just

Hennig prot

 

 

Anmerkung SD: Wer Leseprobleme beheben kann, melde sich gerne.

Testament von Christian Michelau und Esther Elisabeth Rosenberger vom 11.Februar 1745 (Ahnenziffer 476 und 477), Seite 1-3, Rest fehlt

Wortlaut der ersten drei Seiten des Testaments:

Begl. N

Actum Ambt Labiau d 11. Februarii 1745

Der Ambtsgeschworene Christian Michelau von Gurlaucken, erscheinet vor sich und im Nahmen seiner kranken Ehegattin geb. Rosenbergerin, mit seinen gesamten mündigen 4 Kindern, alß

1.      dem verheyratheten Sohn Christian Ludwich

2.      Charlotta Gottlieb verehel. Schultzin in Assestense Ihres Ehe=Mannes

3.      Johann Theodor, aetatis 24 und

4.      Maria Beata, so noch unverheyrathet, 21 Jahr alt,

in curatorischer Assestense des Labiauschen Postverwaltern Herrn Rathen im Ambte, und manifestiret ad Protocollum castrense, wie Er, da Er nebst seiner kranken Ehegattin, aus Alter und Unvermögenheit, nicht länger wirtschafften köne, sich genöthiget gesehen, bei ihren Lebzeiten, wegen des Guthes Gurlaucken sowohl wer solches von ihren Kindern Eigenthümlich besitzen solle, als ihrer übrigen Habseeligkeit, so Sie aus der Seegens vollen Hand des großen Gottes überkomen hatten, ihrn gesambten Kinder in Richtigkeit zu setzen, und sich dahero untereinander , was das Guth Gurlaucken betrifft, auff folgende Arth, bis auf Ambtl. Confirmation vergleichen hatten :

Nehml. es wird dasselbe mit Placidir. und genehmhaltung derer gesambten MitErben , dem Sohn Johann Theodor mit nach specificirten Besatz und Inventarien Stücken alß Völlige Aussaath

4 Pferde       5 Hüner incl eines Hahns

2 Kühe        1 alter Wagen

2 Ochsen     1 Schlitten

2 Schweine  2 Egden mit eysernen Zinken und

2 Gänse        1 zuch

vor 1900 M Eigenthümlich überlassen, wofon derselbe einem Jeden seiner übrigen 3 Geschwistern 600 M anstatt des väterl. und mütterlichen Erbquots heraus giebet, außer der ältesten Schwester Charlotta Gottlieb verehel. Schultzin , welche anstatt dessen, nur 200 M noch heraus bekomt, weiln selbte durch die zwey in der Stadt Labiau situirte und bey ihrer Ausstattung vor 500 M zum EigenthümlichenBesitz angenommene Häuser, bis auf soviel, bereits abgefunden worden, die alte Eltern behalten sich hergegen ad dies vitae folgendes Außgeding zu ihrem Unterhalt von dem Johann Theodor als dem Besitzer des Guthes vor alß Freyes Obdach, und zwar die Stube und Camer im Wohn Hause Glückshöffen werts. Die drey Inst Häuser, worin der Mertsz, Orthlich und Weitmann wohnet, mit allem dabey befindlichen Acker und Wiesen dann jährlich

10 Schfl Korn                 4 Schfl Haber

6 Schfl Gerst                  1 fett Schwein wie nicht minder

2 Schfl Erbsen                2 Pferde und 2 Kühe frey

mit Futter und Weyde zu unterhalten und jährl.

jährlich 1 Achtel Holtz gratis hauen und ausführen zu lassen, und ein freyes Begräbniß beyden Eltern nach ihrem erfolgten Tode, ohne das allergeringste solcherhalb denen übrigen MitErben anzunehmen, wogegen derselbe alles vorher Specificirte und was nur die todte Hand beyder Eltern nach ihrem Absterben nachlassen wird , allein erben und nicht das allergeringste als vun seinen übrigen Mitgeschwister herausgeben soll. Und da wegen derer übrigen Effecten und Mobilien, an Kupffer, Zinn und andern Gerätschafften die gesambte Erbe sich gleichfalß miteinander vergleichen und alles vorrätig gewesen unter sich in natura vertheilet hatten, davon Jeder von denen 4 Erben einen goldenen Ring von 2 Dukaten schwer, außer dem Johann Theodor, welcher wegen Ermangelung des 4ten goldenen Ringes , anstatt dessen einen silbernen Becher von gleichem und nicht mehreren Werth bekommen, item jedem Kind annoch

3 Stück Rind=Vieh,

2 Pferde und

2 Lehn=Stühle zugefallen.

Mithin sich solcherwegen sowohl alß ratione der Betten und des Leinens völlig vergleichen, und ein Jeder das Seinige an sich genomen hatten, nur der jüngsten Schwester Maria Beata wird annoch vom Besitzer des Guthes Johann ….

 

 

Brief Christian Michelau's (Ahnenziffer 476) vom 8.Dezember 1749 an König Friedrich Wilhelm I. von Preußen

Der Wortlaut des Briefes :

d. 8. Xbr 1749

Allerdurchlauchtigster Großmächtigster

König

Allergnädigster Herr !

Namens beygesendeten Reces des Domainen

Ambts Labiau vom 11.Febr. 1745 wurde ge-

müßiget, dem jüngsten Sohn Johann Theodor,

da er an die Companie geliefert werden sollte,

und wir alte Eltern, ohne denselben die Wirth-

schafft nicht fortstellen konten, Unser Guth

Gurlaucken in 6 Huben bestehend angedach-

ten Sohn ambtl. zu übergeben.

Nachdem aber, nach dem Ableben meiner

Ehe=Gattin unter andern Ursachen auch zu

befürchten habe, dass dieses Stamm Guth

 so über 200 Jahren von dem Geschlecht und Na-

men besessen, wegen der, an jeden Erben

außzuzahlenden Erbquot von 600 Mark durch Auff-

nehmung fremder Gelder, mit der Zeit in an-

dern Hände komen dürffte; so bin entschlos-

sen das vorige zu ändern und die Huben wel-

che gar füglich getheilet werden könen, unter

beede Söhne, jedem 3 Huben zu übergeben.

Weiln aber das Domainen Ambt ohne vorgan-

gigen Consens Erw. Königl. Mayst. sol-

ches zu bewerckstelligen, bedenken traget;

                                                                    So

So flehe Erw. Königl. Mayst. Allerunter-

thänigst an, damit alß ein alter Greiß

von 81 Jahren ruhig und fröhlich ster-

ben köne, solches auch zur satisfacti-

on beyder Söhne als leibliche Brüder

gereichet, dem Ambts Rath Possern

per Rescriptum auffzugeben, die

Vertheilung der Huben zu bewerckstel-

ligen.

In Erwartung allergnädigster

Erhörung ersterbe in aller Un-

thänigkeit

    

Erw. Königl. Mayst.

 

    Königsberg               Allerunterthänigster

 d. 8. Xber                        Knecht

          1749                    Christoph Michelau

 

                                     Ambtsgeschworner

Weisung für Michael Oberstallner (Ahnenziffer 472) vom 24.Dezember 1744

Der Wortlaut des Briefes:

Michael Oberstallner ein aus dem Werffen Gericht in Saltzburg d 25 Aug 1732 angekommener und seitdem in Labiau angesetzter bißhero aber seine Nahrung treibende und ins Gewerck recipirter Leinweber hat vermög des d 4. Dez a.d. alhier eingegangenen und den 15 ejusdem a.a. publicirten gedruckten Auszuges vom Werffen-Gericht eine, wegen seines in Saltzburg zurückgelaßenen Haußes wovon er den Kauffbrief de dato Saltzburg d. 26 Sept. 1722 nebst der Vermögens-Beschreibung vom 3 Juli 1732 an uns d 27 Dez 1734 abgegeben welche hinwieder sofort an die königl hochaccedierte R- u Dom Cammer zu Cönigsberg eingesendet wordenibidem nun gedachten Auszugs Nr 491 ohne Stern notirte Anforderung vier Schilling 46 Groschen 9 Pfennigen zu pratendieren und stehet im Begriff sich solcherhalb bei der königl hochverordneten Litthauschen Re- und Dom Cammer in Gumbinnen anzugeben und slche Forderung in Empfang zu nehmen. Wir haben alß auf sein Ansuchen und weil er angelobet fernerhin in Labiau oder nach Convenient seiner Umbstände andernorts in Preußen ohne jemals mit den seinigen nach Saltzburg zurückzukehren, ehrlich zu ernähren, nict umbhin können im dieses Gezeugnis zu Hebung der obgedachten Pratension zu verlehen er der genauen und von den übrigen alhier befindlichen Saltzburgern eingezogenen Nachrichten nach mit seinen 3 Kindern die eigentliche und eintzige percipienten sind, zu ertheilen wobey ihm ausdrüklich aufgegeben die etwan noch übrige in Händen haben Documenta zu Verificirung solcher Anforderung des Geldes auszuwechslen in Originale mitzunehmen. Und da dieser Michael Oberstallner 3 mutterlose Kinder Ursula aetat 23, Michael aetat 16 und Christoph aetat 13 bey sich im Hause zu seiner Hülfe hat, als ist er zur Hebung dies Anteils derselben von denen beygehalten Theilung d 18 Sept 1743 ihnen zugeordnetetn Vormündern und angesessenen Saltzburgern Wilhelm Oberstallner und Sigmund Dörffer authorisiret auch über die Auszahlung zu quittiren bevollmächtigt worden. Übrigens wie im intimiret daß er sich von Außgang a.c. in Gumbinnen zum Empfang angeben müße. Labiau d 24.Dez 1744    Bürgermeister u Rath CFBodel Wirth Grünhagen HBrockmann Völpender